Regulierung
New Yorks Vorschlag von 2022 zu Aufsichtsgebühren für Kryptounternehmen

Das New York State Department of Financial Services, kurz NYDFS, legte im Dezember 2022 einen Entwurf zur Umlage seiner Aufsichts- und Prüfungskosten auf lizenzierte Unternehmen für virtuelle Währungen vor. Der Artikel beschrieb zunächst eine zehntägige Vorabkonsultation und anschließend eine sechzigtägige Stellungnahmefrist nach Veröffentlichung im State Register. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen Vorschlag.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Kostenerhebung war bereits mit der Haushaltsgesetzgebung 2022 geschaffen worden. Die Verordnung sollte deren Umsetzung regeln. NYDFS wollte damit seine eigene Aufsicht finanzieren und qualifiziertes Personal für den Verbraucherschutz gewinnen. Ausgebaut werden sollte das Team der Behörde.
New York verfügte bereits über Vorschriften zu Lizenzen, Aufsicht und Durchsetzung. Seit 2015 verlangt 23 NYCRR Part 200 für die erfassten Geschäfte mit virtuellen Währungen grundsätzlich eine Lizenz, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. Rechtsgrundlage ist das Financial Services Law, FSL.
Dieser Hintergrund hilft, die Finanzierung der Aufsicht von der eigentlichen Lizenzpflicht und den gesonderten Umweltregeln für bestimmte Mining-Anlagen zu unterscheiden.
Die Entstehung der Regulierung virtueller Währungen in New York
Die BitLicense zählt zu den bekanntesten und umstrittensten Maßnahmen des Bundesstaats in diesem Bereich.
BitLicense
Die BitLicense ist eine von NYDFS nach Part 200 erteilte Geschäftslizenz. Das System wurde 2015 eingeführt und betrifft die definierten geschäftlichen Tätigkeiten. Private Kryptobesitzer benötigen deshalb nicht allein für den Besitz eine solche Lizenz.
Branchenvertreter kritisierten die Anforderungen als teuer und für neue Unternehmen schwer erfüllbar. Sie befürchteten Hindernisse für Markteintritt und Innovation. Dies war eine Kritik am System und kein Nachweis dafür, dass sämtliche anderen Finanzunternehmen geringeren Pflichten unterlagen.
Ein späterer Rahmen für bedingte Lizenzen eröffnete Antragstellern die Zusammenarbeit mit bestehenden Lizenzinhabern. Dabei sollten die neuen Unternehmen Unterstützung und Orientierung im Lizenzverfahren erhalten.
Bestehende Anbieter wurden dadurch nicht verpflichtet, jeden Antragsteller zu betreuen. Auch entfielen Antragsgebühren, Rechtsberatungskosten und andere Anforderungen nicht automatisch.
Die BitLicense blieb ein Streitpunkt und veranlasste laut Kritikern Unternehmen, andere Standorte zu erwägen. Im Jahr 2022 kam eine Debatte über einen befristeten Stopp bestimmter Luftemissionsgenehmigungen für fossil versorgtes Proof-of-Work-Mining hinzu.
Zweijähriger Genehmigungsstopp für bestimmte PoW-Anlagen
Gouverneurin Kathy Hochul unterzeichnete das Gesetz am 22. November 2022. Es führte ein zweijähriges Moratorium für bestimmte PoW-bezogene Genehmigungen ein. Erfasst waren neue Genehmigungen für fossil betriebene Stromerzeugungsanlagen mit direkter Versorgung solcher Mining-Betriebe sowie Verlängerungen, die deren Stromverbrauch erhöhen würden. Ein allgemeines Verbot aller Kryptomining-Aktivitäten war das nicht.
Wasserkraft fiel nicht unter diese spezielle Regel für kohlenstoffbasierte Brennstoffe. Bestehende Anlagen konnten weiterhin andere Umweltgenehmigungen benötigen; Greenidge Generation war nicht pauschal von jeder Umweltprüfung ausgenommen. Der Zweijahreszeitraum lief vom 22. November 2022 bis zum 22. November 2024.
Vertreter unter anderem der Blockchain Association sahen darin ein erhebliches Hindernis und verwiesen zusätzlich auf die BitLicense. Befürworter betonten dagegen die Umweltfolgen von Proof-of-Work-Mining und verlangten eine umfassende Untersuchung. Die Auseinandersetzung spiegelte unterschiedliche Bewertungen von Nutzen und Kosten wider.
In diesem Umfeld wurde der Vorschlag zur Finanzierung der NYDFS-Aufsicht über lizenzierte Unternehmen für virtuelle Währungen vorgestellt. Er war von den Umweltgenehmigungen für Mining-Anlagen zu trennen.
Kostenumlage für die Aufsicht über virtuelle Währungen
NYDFS wollte mit der Erhebungsbefugnis Personal, Kontrollen und Verbraucherschutz finanzieren. Assessment bezeichnet hier die Festsetzung eines Kostenbeitrags und nicht lediglich eine allgemeine Bewertung der Unternehmen.
Der Vorschlag galt für Lizenzinhaber nach Part 200. Vorgesehen waren vier vorläufige Quartalsrechnungen und eine jährliche Schlussabrechnung, insgesamt also fünf Abrechnungen.
Die Grundlage der Abrechnung
Die Quartalszahlungen sollten jeweils ungefähr ein Viertel des geschätzten Jahresbeitrags betragen. Grundlage waren die relevanten Betriebskosten der Behörde, nicht ein Prozentsatz des Unternehmensumsatzes.
Die Schlussabrechnung sollte die bereits erhobenen Beträge an die tatsächlich angefallenen Jahreskosten anpassen. Daraus konnte eine Nachzahlung oder Gutschrift entstehen. New Yorks Haushaltsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Eine während eines Teils des Quartals gültige Lizenz sollte zur Veranlagung für das gesamte Quartal führen. Die Zahlungsfrist betrug dreißig Tage ab Rechnungsdatum.
Welche Betriebskosten werden verteilt?
Der Jahresbeitrag sollte aus einer Aufsichts- und einer Regulierungskomponente bestehen. Maßgeblich waren die zugehörigen Ausgaben von NYDFS, nicht die eigenen Betriebskosten des beaufsichtigten Unternehmens.
Die Aufsichtskomponente berücksichtigte den Umfang des Geschäfts. Eine Hälfte der Aufsichtsstunden wurde anhand der Transaktionszahl verteilt, die andere anhand des Dollarwerts der für Kunden verwahrten virtuellen Währungen. Die Transaktionszahl allein bildete das Modell daher nicht vollständig ab.
Für die Transaktionen wurde das vorherige Kalenderjahr herangezogen, für verwahrte Kundenwerte ein Durchschnitt früherer Quartalsendbestände. Kleine, mittlere und große Gruppen erhielten jeweils 5, 15 oder 30 Prozent der betreffenden Hälfte der Aufsichtsstunden. Die Gruppenanteile wurden auf die jeweiligen Lizenzinhaber verteilt. Dies waren keine direkt auf Kundenvermögen erhobenen Gebührensätze.
Die Regulierungskomponente spiegelte Prüfkosten wider und wurde aus den relevanten Gesamtkosten nach Abzug der Aufsichtskomponente verteilt. Der Stundensatz in der Aufsichtsberechnung beruhte auf den durchschnittlichen Gehalts- und Personalnebenkosten der eingesetzten Mitarbeiter.
Hinzu kam ein vom Behördenleiter festgelegter angemessener Anteil gemeinsamer Betriebsausgaben. Der Ansatz war kein Strafmultiplikator auf Kundenguthaben.
Lizenzinhaber konnten natürliche Personen, Gesellschaften, Vereinigungen, Trusts oder andere Organisationsformen mit einer Lizenz nach 23 NYCRR Part 200 sein. Entscheidend war die lizenzierte Tätigkeit.
Säumnisfolgen und Aufsichtsmaßnahmen
Bei Nichtzahlung konnten Säumniszuschläge, Zinsen und weitere Folgen nach dem FSL, dem State Finance Law und anderen einschlägigen Vorschriften eintreten. Diese Gesetze bilden Rechtsgrundlagen und sind keine Behörden.
Je nach Fall kamen Maßnahmen gegen die Lizenz einschließlich Aussetzung oder Widerruf in Betracht. Nicht jede verspätete Zahlung führte automatisch zum Erlöschen der Erlaubnis.
Andere Zulassungen und Kostenregelungen
Bankorganisationen und Trustgesellschaften mit beschränktem Geschäftszweck sollten für diese Tätigkeit weiterhin nach Part 101 veranlagt werden. Part 102 betraf die Lizenz nach Part 200. Bei einer Trustzulassung und einer zusätzlichen solchen Lizenz konnten getrennte Beiträge anfallen; eine generelle Befreiung von Aufsichtskosten ergab sich daraus nicht.
Stärkere Aufsicht oder Hürde für neue Anbieter?
NYDFS sah in der Finanzierung eine Möglichkeit, Aufsicht und Vertrauen zu stärken. Dies war die Begründung der Behörde, keine Garantie für die Beseitigung sämtlicher Branchenprobleme.
Kritiker fürchteten, zusätzliche Kosten könnten neue Unternehmen finanziell belasten und Wachstum bremsen. Zur Debatte stand die Abwägung zwischen dem Nutzen der Aufsicht und ihren Kosten für die beaufsichtigten Anbieter.
Der Artikel schilderte diese Diskussion im Jahr 2022 neben der BitLicense und dem begrenzten Genehmigungsstopp für bestimmte Mining-Anlagen. Das Kostenmodell wurde später im April 2023 als 23 NYCRR Part 102 verabschiedet. Der damalige Vorschlag ist deshalb keine heute noch offene Konsultation.












